Schiedsgutachten
Schiedsgutachten sind eine Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung.
Mit Hilfe von Schiedsgutachten können Streitigkeiten z.B. zwischen Bauherr und Baubetrieb über technische Sachverhalte und/oder Meinungsverschiedenheiten in Scheidungs- und Erbauseinandersetzungen über den Marktwert von Immobilien schnell und kostengünstig beigelegt werden.
Schiedsgutachter werden von streitenden Parteien (z.B. bei Bauschäden, Streitigkeiten im Rahmen der Baudurchführung, Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder zur Bestimmung von Gewerbemietwerten) gerne eingesetzt, um kostspielige und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Beteiligten einigen sich darauf, die fachliche Beurteilung eines unabhängigen Sachverständigen (z.B. durch mich) anzuerkennen.
Gesetzliche Grundlage ist § 317 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten).
Schiedsgutachten sind müssen objektiv und unparteilich sein. Schiedsgutachten werden rechtswirksam, wenn sie einer Partei - ggf. in der in der Schiedsgutachtenabrede festgelegten Weise - zugegangen sind. Es darf anschließend nur mit Zustimmung beider Parteien abgeändert werden.
Ein Schiedsgutachten hat somit für die beteiligten Parteien eine bindende Wirkung. Die Parteien können sich einvernehmlich aber auf die Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens verständigen, wenn sie beide damit nicht einverstanden sind. Darüber hinaus können sich die Parteien aber von Beginn an für den Fall, dass eine der Parteien mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, auf die Einholung eines Obergutachtens verständigen. Ansonsten kann man ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes oder Treuewidrigkeit (§§ 134, 138, 242 BGB), wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung (§§ 117f., 142, 318 (2) BGB) sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit angreifen.
Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede und die vereinbarungsgemäße Nominierung des Schiedsgutachters. Ein Musterformular finden Sie hier: Schiedsgutachtenabrede.pdf.
Des Weiteren gehört zum notwendigen Inhalt einer Schiedsgutachtenabrede eine Regelung zur Auswahl des Schiedsgutachters, die für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen können, auf eine neutrale Stelle (z.B. die Kammer) übertragen werden kann. Die Benennung ist für die Parteien verbindlich, sofern nicht dessen Befangenheit glaubhaft dargelegt werden kann.
Eine Aufhebung der Schiedsgutachtenabrede kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.